1. Allgemeines
GSC Autovermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den umseitigen und nachfolgenden Bedingungen, die der umseitig genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich umseitige Angaben und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der
schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
2. Reservierung, Übergabe, Verlängerung und Rückgabe
Bei Reservierungen gilt eine Stornogebühr von 20% vereinbart, sofern die Reservierung spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Abholzeitpunkt erfolgt; erfolgt die Stornierung später oder gar nicht, so beträgt die Stornogebühr 50% der vereinbarten Miete.
Der Mieter anerkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt und unverletzter Tachoplombe übernommen zu haben; jegliche bei Übernahme ohne genaue fachgerechte Untersuchung erkennbaren Schäden muss der Mieter - unbeschadet der Gewährleistungsbestimmungen - unmittelbar nach der Übergabe bekanntgeben, ansonsten er für sämtliche dem Vermieter dadurch entstehenden Nachteile, insbesondere aus Beweis- und Aufklärungsproblemen resultierend, einzustehen hat. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug mitsamt oben genannter Ausstattung in schonender Weise zu behandeln und in gleich gutem Zustand und Ausstattungsumfang an dem umseitig vereinbarten Ort und Datum zurückzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft nicht in Übereinstimmung mit diesem Mietvertrag benutzt wird und es sich dabei nicht bloß um einen nur geringfügigen Verstoß handelt, der bei objektiver Betrachtung für den Vermieter keinerlei Schaden oder Nachteil mit sich bringt.
Wird das Fahrzeug später als umseitig vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet; wurde der Mietvertrag auf Basis eines Aktionspreises abgeschlossen, so kommt für die Überziehung der Normaltarif zur Anwendung. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige.
Die Miete ist im Voraus zu entrichten; eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.
3. Benützung des Fahrzeuges
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere darf es nicht verwendet werden:
4. Unfall, Panne
Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter bzw. Lenker entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen , den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:
5. Benutzungsentgelte
Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:
5.1 Die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind, wobei der Vermieter berechtigt ist, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt. 5.2 Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt. Bei dessen Versagen werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt. 5.3 Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den umseitig angeführten Sätzen. 5.4 Zustell- und Abholgebühren, die umseitig angeführt werden. Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif in Rechnung zu stellen. 5.5 Alle zu erhebenden Steuern. 5.6 Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen. 5.7 Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens EUR 5,- vereinbart. 5.8 Für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu. 5.9 Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz anläßlich von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen. 5.10 Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene umseitig vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene oder umseitig vereinbarte festgelegte Summe reduziert, wenn der Mieter und der Vermieter im Voraus die erweiterte Haftungsbeschränkung vereinbart haben, was durch die Unterschrift des Mieters an der dafür vorgesehenen Stelle des Mietvertrages nachgewiesen wird. Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern. Die aufgelaufenen Mietkosten sowie allfällige Schadenszahlungen sind bei Rückgabe des Mietfahrzeuges sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig. 6. Anzahlung, Kaution
Der Vermieter kann je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten verlangen. Die Mindestkaution entspricht der Höhe des voraussichtlichen Mietbetrages. Die Anzahlung/Kaution wird bei der Abrechnung in Anrechnung gebracht. Sollten bei Unterfertigung des Mietvertrages zum Zwecke der Begründung eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes Ausweispapiere oder sonstige Urkunden, welcher Art auch immer, übergeben werden, steht dem Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der oben unter Punkt 5.1 angeführten Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer (Punkt 2 der Geschäfts- und Zahlungsbedingungen zum KFZ-Mietvertrag), der unter Punkt 5.2 angeführten Kilometergebühren, der unter Punkt 5.3 angeführten Tagesgebühren, der unter Punkt 5.4 angeführten Zustell- und Abholgebühren, der unter Punkt 5.5 angeführten Steuern, der unter Punkt 5.6 angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der unter Punkt 5.7 abgeführten Kosten, der unter Punkt 5.10 angeführten Haftungshöchstsumme - sofern die genannten Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen - zu.
7. Versicherungsschutz
Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme beträgt mindestens EUR 1.000.000,00. Der Selbstbehalt des Mieters beträgt EUR 1.500,00 pro Schadensfall, sofern alle Bestimmungen dieses Vertrages eingehalten wurden. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert. Unabhängig von der Verschuldensfrage werden EUR 80,00 Bearbeitungsgebühr pro Schadensfall verrechnet. Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat. Nicht in den Leistungen enthalten ist eine Insassenunfallversicherung; für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter.
8. Schlußbestimmung
Die event. Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Wien. Erfüllungsort ist Wien.